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Bestimmungen Schwarzenbachtalsperre

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Diese Bestimmungen stellen wir euch auch unter Downloads als pdf-Datei zur Verfügung!

Fischereibestimmungen Pachtgemeinschaft Schwarzenbachtalsperre:

(Stand ab 1.1.2024)

  1. Die Erlaubniskarte berechtigt zur Ausübung der Sportfischerei mit der Handangel. Erlaubt sind zwei Ruten mit je einem Haken (Ausnahme Blinker, Wobbler usw.) Sie gilt nur in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein und ist nicht übertragbar.  Die nachfolgenden Bestimmungen werden durch die Unterschrift des Karteninhabers auf der Erlaubniskarte anerkannt.
  2. Die Erlaubniskarte, der Fischereischein, diese Bestimmungen und die Fangstatistik sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Das Datum und die Unterschrift ist vor dem Fischereibeginn einzutragen. Wer mit dem Fischfang beginnt ohne die Eintragungen vorgenommen zu haben, verstößt gegen die Fischereiordnung!  Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus.
  3. Für Gastangler beginnt die Saison vom 1. Mai und endet am 31. Dezember. Für Vereinsmitglieder beginnt die Saison am 1. April und endet am 31. Dezember.
  4. Der Tagesfang an Edel - bzw. Gutfischen (alle Fische mit Schonmaßen oder Schonzeiten--gesetzlich oder PG – intern) darf insgesamt 3 Stück pro Angler und Tag nicht übersteigen. Gefangene Brachsen, Döbel, Rapfen und Welse müssen entnommen werden.
  5. Schonzeiten und Mindestmaße der Pachtgemeinschaft Schwarzenbach – Talsperre: Zander 01.04 bis einschl. 15.Mai (45 cm), Hecht 15.02 bis einschl.15 Mai (50 cm) Forelle 01.10 bis 31.03.(30 cm). Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.
  6. Das Fischen mit allen Kunstködern, lebenden oder toten Köderfischen und Fischfetzen ist bis einschließlich 15. Mai verboten. Das Fliegenfischen ist vom 01.April bis 30 September erlaubt.
  7. Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und der fischereirechtlichen Betreuung des Gewässers ist der Angelkarteninhaber verpflichtet, seine Fangergebnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck laufend aufzuzeichnen. Nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubniskarte ist die Fangmeldung unverzüglich bei der Ausgabestelle oder der Sammelstelle (Briefkasten am Kiosk bei der Staumauer) zurückzugeben.
  8. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen oder die staatlichen Gesetze und Verordnungen ist die Pachtgemeinschaft, vertreten durch ihre Kontrollorgane befugt, vorbehaltlich weiterer strafrechtlicher Verfolgung, die Erlaubniskarte ohne Entschädigung sofort einzuziehen.